INSTITUT

Satzung

Satzung des Instituts als PDF-Dokument

INSTITUT FÜR STÄDTEBAU, WOHNUNGSWIRTSCHAFT UND BAUSPARWESEN (Arnold-Knoblauch-Institut) e.V., 10785 Berlin, Klingelhöferstraße 4

Satzung in der Fassung des Beschlusses der 42. Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22. November 2004 in Berlin

§ 1 Name und Sitz (1) Das INSTITUT FÜR STÄDTEBAU, WOH­NUNGSWIRTSCHAFT UND BAUSPAR­WESEN (Arnold-Knoblauch-Institut) ist ein rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts und hat seinen Sitz in Berlin; seit der Eintra­gung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn führt der Name des Insti­tuts den Zusatz „e.V.“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. § 2 Ziele und Aufgaben (1) Das Institut dient der Förderung der Bildung sowie wissenschaftlichen Zwecken durch Forschung, Lehre und Öffentlichkeitsarbeit für den Städtebau, für das Wohnungs-, Grundstücks- und Bausparwesen, für das Bau- und Boden­recht sowie für die Vermögensbildung durch Wohneigentum. Hierzu kann das Institut ins­besondere a) die auf den aufgeführten Gebieten anfal­lenden sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Daten erfassen, sammeln, auf­bereiten und auswerten (Dokumentation, Archiv, Bibliothek), Forschungsaufträge an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung vergeben, Unter­suchungen durchführen und Gutachten erteilen; b) Fachtagungen sowie Lehrgänge für Schulung und Fortbildung für die Mitar­beiter der am Wohnungs- und Städtebau sowie an der Raumordnung und Landes­planung und dem Umweltschutz beteilig­ten und interessierten staatlichen und kommunalen Dienststellen sowie der Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, Kreditinstituten, gewerblichen Unterneh­men, Verbände und ähnliche Organisatio­nen veranstalten, c) zum Austausch von Erfahrungen Arbeits­tagungen durchführen, d) zu allen wohnungs- und grundstückswirt­schaftlichen, wohnungs- und grundstücks­rechtlichen, bau- und bodenrechtlichen, steuerrechtlichen und sonstigen einschlä­gigen Fragen unentgeltlich (auch an Nichtmitglieder) Auskünfte erteilen, soweit nicht das Rechtsberatungsgesetz und die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften entgegenstehen, e) die an Gesetzgebung und Verwaltung be­teiligten Organe des Bundes und der Län­der sowie der Gemeinden und Gemeinde­verbände beraten, zu Entwürfen Stellung nehmen und eigene Vorschläge und Ent­würfe zu Rechts- und Verwaltungsvor­schriften ausarbeiten und ausarbeiten las­sen, f) Veröffentlichungen herausgeben, welche die Allgemeinheit über die Arbeitsergeb­nisse der Instituts und über Entwicklungen und Vorgänge im Städtebau, im Bau- und Bodenrecht, Wohnungs- und Grund­stückswesen sowie bei der Vermögensbil­dung durch Wohneigentum unterrichten. Die Publikationen dienen der Veröffentlichung der wissenschaftlichen Ergebnisse und der Förderung der Bildung; sie werden im Rahmen eines Zweckbetriebes verlegt; g) wissenschaftliche Verbindungen mit verwandten Forschungsstellen und Hochschulen pflegen, um die Berücksichtigung dieser Gebiete im Forschungs- und Lehrbetrieb der Uni­versitäten oder sonstigen Hochschulen und Fachhochschulen zu verstärken. (2) Die wissenschaftliche Tätigkeit des Instituts soll die staatliche Wohnungs- und Boden­politik durch Beratung, Stellungnahmen und Ausarbeitungen unterstützen, soweit diese in einer sozialgerechten marktwirtschaftlichen Ord­nung die Wohnversorgung aller Haushalte unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung und Stadtentwicklung sichert, den Wohnungsbau auf einem nachfrage­gerechten Niveau verstetigt und dabei soziale Ungleichgewichte verhindert oder abbaut. (3) Alle wissenschaftlichen Ergebnisse, ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlicher Tätigkeit, werden zeitnah veröffentlicht und alle Veranstaltungen sowie Sammlungen sind für die Allgemeinheit zugänglich. § 3 Mitgliedschaft (1) Das Institut hat ordentliche und korrespon­dierende Mitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen und Personenge­meinschaften sein, die die Zwecke des Insti­tuts durch ihre Mitarbeit sowie durch Mitgliedsbeiträge und Spenden fördern. (3) Korrespondierende Mitglieder können natürliche Personen sein, die die Zwecke des Instituts durch Mitarbeit und Beratung för­dern. (4) Über die Aufnahme von ordentlichen Mit­gliedern entscheidet das Kuratorium; dieses nimmt auch die Berufung von korrespondie­renden Mitgliedern vor. (5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß. Die Erklärung des Austritts hat durch eingeschriebenen Brief unter Ein­haltung einer Kündigungsfrist von sechs Mo­naten zu erfolgen und wird erst zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam. Den Ausschluß eines Mitgliedes kann das Kuratorium unter Vorbehalt der Zustimmung der Mitglieder­versammlung beschließen, wenn das Mit­glied in grober Weise den Zwecken des Insti­tuts zuwiderhandelt oder trotz wiederholter Mahnung mit der Beitragsleistung säumig bleibt. § 4 Beiträge - Gewinne (1) Die ordentlichen Mitglieder leisten Bei­träge, deren Höhe von dem Kuratorium mit jedem Mitglied bei dessen Aufnahme verein­bart wird. Die Mitgliederversammlung kann Richtlinien für die Beitragsbemessung beschließen. (2) Die Mittel des Instituts dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Instituts. Das Institut darf niemanden durch Ausgaben, die seinen Zielen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 5 Organe Organe des Instituts sind 1. die Mitgliederversammlung 2. das Kuratorium. § 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Instituts. Sie setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die natürliche Personen sind, können sich in der Mitgliederversammlung nur derart vertreten lassen, daß kein Vertreter das Stimmrecht für mehr als zwei Mitglieder, die natürliche Per­sonen sind, ausüben kann. (2) Die Mitgliederversammlung findet minde­stens einmal im Jahr statt. Sie wird von dem Vorsitzenden des Kuratoriums unter Wah­rung einer Ladungsfrist von 14 Tagen sowie unter Mitteilung der Tagesordnung einberu­fen. Angelegenheiten, die nicht auf der der Einladung beigefügten Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder zustimmt. (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschienenen beschluß­fähig, für Satzungsänderungen jedoch nur, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, für Satzungsänderungen ist jedoch eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. (4) Der Mitgliederversammlung obliegen ins­besondere a) die Wahl des Vorsitzenden des Kuratori­ums, seines Stellvertreters und des Insti­tutsdirektors sowie von höchstens zwei Beisitzern des geschäftsführenden Kura­toriums, b) die Feststellung des Haushaltsplanes, c) die Beschlußfassung über den Jahresab­schluß, d) die Entlastung des Kuratoriums, e) die Entgegennahme des Berichts über Tä­tigkeit und geschäftliche Verhältnisse des Instituts, f) die Beschlußfassung über Satzungsände­rungen, g) die Wahl des Schriftführers. (5) Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften bedürfen der Unter­schrift des Vorsitzenden oder seines Stellver­treters und des Schriftführers. § 7 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzen­den, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Institutsdirektor (geschäftsführendes Kuratorium) sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Das geschäftsführende Kurato­rium kann durch Wahl von höchstens zwei Beisitzern nach § 6 Abs. 4 Buchst. a auf fünf Mitglieder erweitert werden. (2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Ku­ratoriums werden von der Mitgliederver­sammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorsit­zenden beträgt zwei Jahre, die Amtszeit des Institutsdirektors fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit rechnet von Wahl zu Wahl. (3) Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden für eine Amtszeit von zwei Jahren vom geschäftsführenden Kuratorium berufen. (4) Die Führung der laufenden Geschäfte des Kuratoriums obliegt dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kura­toriums und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung übt seine Funktion der stellvertretende Vor­sitzende aus. (5) Der Institutsdirektor leitet das Institut und verwaltet dessen Mittel nach den von der Mitgliederversammlung und vom Kura­torium dafür aufgestellten Richtlinien. (6) Dem Kuratorium obliegen a) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b) die Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern, c) die Beschlußfassung über die Einsetzung eines Beirates und die Berufung seiner Mitglieder, d) die Beschlußfassung über die Einsetzung von Arbeitsausschüssen, e) die Festsetzung der Richtlinien für die Tä­tigkeit des Instituts und seine Finanzgeba­rung sowie die Grundsätze für die Über­nahme und Honorierung von Forschungs­aufträgen. (7) Das Kuratorium entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 8 Vertretung - Geschäftsführung (1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind a) der Vorsitzende, b) der stellvertretende Vorsitzende und c) der Institutsdirektor; sie vertreten das Institut jeweils einzeln gericht­lich und außergerichtlich. Gegenüber dem Insti­tutsdirektor wird das Institut von dem Vorsitzen­den, bei seiner Verhinderung von dem stellver­tretenden Vorsitzenden vertreten. (2) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann das geschäftsführende Kuratorium einen Ge­schäftsführer bestellen; § 7 Abs. 5 bleibt un­berührt. Der Geschäftsführer übt seine Tätig­keit nach den Weisungen des Institutsdirek­tors aus; er kann durch Beschluß des ge­schäftsführenden Kuratoriums neben dem Vorstand (Absatz 1) für gewisse Geschäfte zum besonderen Vertreter des Instituts nach § 30 BGB bestellt werden. § 9 Beirat Das Kuratorium kann zur Unterstützung des Instituts bei seinen Forschungs- und Lehrauf­gaben einen Beirat aus Vertretern von Wissen­schaft, Praxis und Verwaltung einsetzen. § 10 Arbeitsausschüsse Auf Vorschlag des Institutsdirektors kann das Kuratorium Arbeitsausschüsse einsetzen. Die Berufung der Mitglieder der Arbeitsausschüsse obliegt dem geschäftsführenden Kuratorium. § 11 Auflösung (1) Der Beschluß über die Auflösung des Insti­tuts kann nur gefaßt werden, wenn in der Mitgliederversammlung wenigstens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind; er be­darf einer Dreiviertel-Mehrheit der vertrete­nen Mitglieder. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, so ist innerhalb von drei Monaten eine neue Mitgliederversamm­lung einzuberufen, bei der der Auflösungsbe­schluß einer Mehrheit von Dreiviertel der vertretenen Mitglieder bedarf. (2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Universität Bonn, die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

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