INSTITUT
Satzung
Satzung des Instituts als PDF-Dokument
INSTITUT FÜR STÄDTEBAU, WOHNUNGSWIRTSCHAFT UND BAUSPARWESEN (Arnold-Knoblauch-Institut) e.V., 10785 Berlin, Klingelhöferstraße 4
Satzung in der Fassung des Beschlusses der 42. Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22. November 2004 in Berlin
§ 1 Name und Sitz (1) Das INSTITUT FÜR STÄDTEBAU, WOHNUNGSWIRTSCHAFT UND BAUSPARWESEN (Arnold-Knoblauch-Institut) ist ein rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts und hat seinen Sitz in Berlin; seit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn führt der Name des Instituts den Zusatz „e.V.“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. § 2 Ziele und Aufgaben (1) Das Institut dient der Förderung der Bildung sowie wissenschaftlichen Zwecken durch Forschung, Lehre und Öffentlichkeitsarbeit für den Städtebau, für das Wohnungs-, Grundstücks- und Bausparwesen, für das Bau- und Bodenrecht sowie für die Vermögensbildung durch Wohneigentum. Hierzu kann das Institut insbesondere a) die auf den aufgeführten Gebieten anfallenden sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Daten erfassen, sammeln, aufbereiten und auswerten (Dokumentation, Archiv, Bibliothek), Forschungsaufträge an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung vergeben, Untersuchungen durchführen und Gutachten erteilen; b) Fachtagungen sowie Lehrgänge für Schulung und Fortbildung für die Mitarbeiter der am Wohnungs- und Städtebau sowie an der Raumordnung und Landesplanung und dem Umweltschutz beteiligten und interessierten staatlichen und kommunalen Dienststellen sowie der Wohnungs- und Siedlungsunternehmen, Kreditinstituten, gewerblichen Unternehmen, Verbände und ähnliche Organisationen veranstalten, c) zum Austausch von Erfahrungen Arbeitstagungen durchführen, d) zu allen wohnungs- und grundstückswirtschaftlichen, wohnungs- und grundstücksrechtlichen, bau- und bodenrechtlichen, steuerrechtlichen und sonstigen einschlägigen Fragen unentgeltlich (auch an Nichtmitglieder) Auskünfte erteilen, soweit nicht das Rechtsberatungsgesetz und die dazu ergangenen Ausführungsvorschriften entgegenstehen, e) die an Gesetzgebung und Verwaltung beteiligten Organe des Bundes und der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände beraten, zu Entwürfen Stellung nehmen und eigene Vorschläge und Entwürfe zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausarbeiten und ausarbeiten lassen, f) Veröffentlichungen herausgeben, welche die Allgemeinheit über die Arbeitsergebnisse der Instituts und über Entwicklungen und Vorgänge im Städtebau, im Bau- und Bodenrecht, Wohnungs- und Grundstückswesen sowie bei der Vermögensbildung durch Wohneigentum unterrichten. Die Publikationen dienen der Veröffentlichung der wissenschaftlichen Ergebnisse und der Förderung der Bildung; sie werden im Rahmen eines Zweckbetriebes verlegt; g) wissenschaftliche Verbindungen mit verwandten Forschungsstellen und Hochschulen pflegen, um die Berücksichtigung dieser Gebiete im Forschungs- und Lehrbetrieb der Universitäten oder sonstigen Hochschulen und Fachhochschulen zu verstärken. (2) Die wissenschaftliche Tätigkeit des Instituts soll die staatliche Wohnungs- und Bodenpolitik durch Beratung, Stellungnahmen und Ausarbeitungen unterstützen, soweit diese in einer sozialgerechten marktwirtschaftlichen Ordnung die Wohnversorgung aller Haushalte unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung und Stadtentwicklung sichert, den Wohnungsbau auf einem nachfragegerechten Niveau verstetigt und dabei soziale Ungleichgewichte verhindert oder abbaut. (3) Alle wissenschaftlichen Ergebnisse, ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlicher Tätigkeit, werden zeitnah veröffentlicht und alle Veranstaltungen sowie Sammlungen sind für die Allgemeinheit zugänglich. § 3 Mitgliedschaft (1) Das Institut hat ordentliche und korrespondierende Mitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen und Personengemeinschaften sein, die die Zwecke des Instituts durch ihre Mitarbeit sowie durch Mitgliedsbeiträge und Spenden fördern. (3) Korrespondierende Mitglieder können natürliche Personen sein, die die Zwecke des Instituts durch Mitarbeit und Beratung fördern. (4) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet das Kuratorium; dieses nimmt auch die Berufung von korrespondierenden Mitgliedern vor. (5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß. Die Erklärung des Austritts hat durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu erfolgen und wird erst zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam. Den Ausschluß eines Mitgliedes kann das Kuratorium unter Vorbehalt der Zustimmung der Mitgliederversammlung beschließen, wenn das Mitglied in grober Weise den Zwecken des Instituts zuwiderhandelt oder trotz wiederholter Mahnung mit der Beitragsleistung säumig bleibt. § 4 Beiträge - Gewinne (1) Die ordentlichen Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe von dem Kuratorium mit jedem Mitglied bei dessen Aufnahme vereinbart wird. Die Mitgliederversammlung kann Richtlinien für die Beitragsbemessung beschließen. (2) Die Mittel des Instituts dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Instituts. Das Institut darf niemanden durch Ausgaben, die seinen Zielen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 5 Organe Organe des Instituts sind 1. die Mitgliederversammlung 2. das Kuratorium. § 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Instituts. Sie setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die natürliche Personen sind, können sich in der Mitgliederversammlung nur derart vertreten lassen, daß kein Vertreter das Stimmrecht für mehr als zwei Mitglieder, die natürliche Personen sind, ausüben kann. (2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von dem Vorsitzenden des Kuratoriums unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen sowie unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Angelegenheiten, die nicht auf der der Einladung beigefügten Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder zustimmt. (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, für Satzungsänderungen jedoch nur, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, für Satzungsänderungen ist jedoch eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. (4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere a) die Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums, seines Stellvertreters und des Institutsdirektors sowie von höchstens zwei Beisitzern des geschäftsführenden Kuratoriums, b) die Feststellung des Haushaltsplanes, c) die Beschlußfassung über den Jahresabschluß, d) die Entlastung des Kuratoriums, e) die Entgegennahme des Berichts über Tätigkeit und geschäftliche Verhältnisse des Instituts, f) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, g) die Wahl des Schriftführers. (5) Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und des Schriftführers. § 7 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Institutsdirektor (geschäftsführendes Kuratorium) sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Das geschäftsführende Kuratorium kann durch Wahl von höchstens zwei Beisitzern nach § 6 Abs. 4 Buchst. a auf fünf Mitglieder erweitert werden. (2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre, die Amtszeit des Institutsdirektors fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit rechnet von Wahl zu Wahl. (3) Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden für eine Amtszeit von zwei Jahren vom geschäftsführenden Kuratorium berufen. (4) Die Führung der laufenden Geschäfte des Kuratoriums obliegt dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kuratoriums und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung übt seine Funktion der stellvertretende Vorsitzende aus. (5) Der Institutsdirektor leitet das Institut und verwaltet dessen Mittel nach den von der Mitgliederversammlung und vom Kuratorium dafür aufgestellten Richtlinien. (6) Dem Kuratorium obliegen a) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b) die Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern, c) die Beschlußfassung über die Einsetzung eines Beirates und die Berufung seiner Mitglieder, d) die Beschlußfassung über die Einsetzung von Arbeitsausschüssen, e) die Festsetzung der Richtlinien für die Tätigkeit des Instituts und seine Finanzgebarung sowie die Grundsätze für die Übernahme und Honorierung von Forschungsaufträgen. (7) Das Kuratorium entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 8 Vertretung - Geschäftsführung (1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind a) der Vorsitzende, b) der stellvertretende Vorsitzende und c) der Institutsdirektor; sie vertreten das Institut jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Gegenüber dem Institutsdirektor wird das Institut von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. (2) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann das geschäftsführende Kuratorium einen Geschäftsführer bestellen; § 7 Abs. 5 bleibt unberührt. Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nach den Weisungen des Institutsdirektors aus; er kann durch Beschluß des geschäftsführenden Kuratoriums neben dem Vorstand (Absatz 1) für gewisse Geschäfte zum besonderen Vertreter des Instituts nach § 30 BGB bestellt werden. § 9 Beirat Das Kuratorium kann zur Unterstützung des Instituts bei seinen Forschungs- und Lehraufgaben einen Beirat aus Vertretern von Wissenschaft, Praxis und Verwaltung einsetzen. § 10 Arbeitsausschüsse Auf Vorschlag des Institutsdirektors kann das Kuratorium Arbeitsausschüsse einsetzen. Die Berufung der Mitglieder der Arbeitsausschüsse obliegt dem geschäftsführenden Kuratorium. § 11 Auflösung (1) Der Beschluß über die Auflösung des Instituts kann nur gefaßt werden, wenn in der Mitgliederversammlung wenigstens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind; er bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, so ist innerhalb von drei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der der Auflösungsbeschluß einer Mehrheit von Dreiviertel der vertretenen Mitglieder bedarf. (2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Universität Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.